Satzung des Vereins

 

SATZUNG

 

 

§ 1

 

 

  I.  Der Verein trägt den Name: „Modell-Segel-Freunde Saar", abgekürzt „MSF Saar".

 II.  Sitz des Vereins ist Saarlouis.

III.  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis einzutragen.

 IV. Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft im zuständigen Landessportbund, Landesverband saarländischer Segler   und im Deutschem Segler- Verband.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

 

  I.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Modell- Yacht- Segelsports und die Förderung der Herstellung von Modell- Segel- Schiffen jeglicher Art.

II.  Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwand werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

 

  I.  Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.

 II.  Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

 

§ 5

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6

 

  I.  Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Stimmrechtsvollmachten sind schriftlich zu erteilen.

 II.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im vierten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.

III.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder  oder auf Beschluss des Vorstandes statt der mit Dreiviertel Mehrheit des Vorstandes gefasst werden muss.

 IV.  Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 6 Wochen durch den Vorstand durch einfachen Brief einzuberufen. Die Tagesordnung ist 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

  V.  Anträge sind innerhalb von 3 Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zuzuleiten (Eingangsdatum).

 

§ 7

 

  I.  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes,

Entlastung des Vorstandes,

Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

 II.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

 

 

§ 8

 

  I.  Der Vorstand besteht aus:

 

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

einem Beisitzer.

 II.  Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar ausschließlich  gemeinsam.

III:  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben

       auf jeden Fall bis zur Neuwahl im Amt. 

IV.  Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.

§ 9

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen,

Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 10

 

  I.  Der Abgabebetrag an den Deutschen Segler Verband wird durch den Landesverband saarländischer Segler festgesetzt.

 II.  Der Abgabebetrag ist jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 11

 

  I.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.

 II.  Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die diesem spätestens am 30.09.des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein muss.

III.  Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen Rückstandes des Abgabebetrages von mindestens einem Jahresbetrages.

 

§ 12

 

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von mindestens zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen, die Änderung des Vereinszwecks nur einstimmig beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.

 

§ 13

 

  I.  Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall ist Stimmrechtsvollmacht nicht zulässig.

II.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband Saarländischer Segler, auch LVSS genannt, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Datum ......15.01.2010.........................

 

 

Gründungsmitglieder: ........................................................................................................................................................

 

 

 

 

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